AGB

 AllgemeineVerkaufsbedingungen der Deutschen Papiersackindustrie

1.  Ausschließliche  Geltung der Verkaufsbedingungen  

  • Die Rechtsbeziehungen der  Vertragsparteien bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden  Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer  Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auch wenn der  Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine  stillschweigende Anerkennung. 
  • Die  nachfolgenden Bedingungen und sonstigen Abmachungen bleiben auch dann  verbindlich, wenn einzelne Teile rechtsunwirksam sein sollten. 

2.  Zustandekommen und  Inhalt des Vertrages    

  • Angebote sind stets  freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des  Verkäufers. Der Inhalt der Bestätigung, gegen den der Käufer bei Abweichungen  oder Unstimmigkeiten gegenüber seiner Bestellung unverzüglich Einwendungen zu  machen hat, ist ausschließlich maßgebend. Falls eine schriftliche  Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht erfolgt, ist der schriftliche  Auftrag des Käufers maßgebend. 
  • Mündliche oder  fernmündliche Abmachungen oder Erklärungen (z.B. von Vertretern) sind erst  wirksam,   wenn sie vom Verkäufer  schriftlich bestätigt worden sind.    
  • Teillieferungen sind  zulässig, sofern der Käufer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.   Der  Verkäufer wird den Käufer von der bevorstehenden Teillieferung rechtzeitig  unterrichten. 
  • Muster, die einer  Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Geringfügige Abweichungen in Stoffzusammensetzung und Farbe, durch  welche der Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes unerheblich  gemindert werden, bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben technische  Veränderungen vorbehalten, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.  Für die physiologische Unbedenklichkeit der eingesetzten Rohstoffe wird nur  im Rahmen der Garantien der Vorlieferer gehaftet. Eine Gewähr für Abriebfestigkeit, Wasserfestigkeit und Lichtechtheit  der Druckfarben oder der Farben von Papier und Folien wird nicht übernommen,  es sei denn, daß diese Eigenschaften ausdrücklich zugesichert sind.  Wenn nicht anders  vereinbart, behält der Verkäufer sich vor, zur Kenntlichmachung der Ware an  einem unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers geeigneten Platz sein  Firmenzeichen oder sonstige Betriebskennzeichen aufzudrucken. 

3.  Preise                                                             

  • Die Preise sind  Netto-Preise und enthalten nicht die Umsatzsteuer. Sie gelten bei  Bestellmengen ab 1000 kg frei Bestimmungsort, unter 1000 kg ab vereinbartem  Werk. Rollgelder für Hauslieferungen gehen zu Lasten des Käufers. 
  • Treten zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung  der Ware Veränderungen in wesentlichen Kostenelementen ein,   so verpflichten sich  beide Vertragsparteien, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue Preise  festzulegen.   Führen diese Verhandlungen binnen  angemessener Zeit zu keinem Ergebnis, so haben beide Vertragsparteien   ein Rücktrittsrecht vom  Vertrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.    
  • Angebote sind stets  freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des  Verkäufers.   Der Inhalt der  Bestätigung, gegen den der Käufer bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten  gegenüber seiner   Bestellung unverzüglich  Einwendungen zu machen hat, ist ausschließlich maßgebend.   Falls eine schriftliche  Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht erfolgt, ist der schriftliche  Auftrag des Käufers   maßgebend.          

4.  Mengen-, Maß- und  Gewichtsabweichungen    

  • Ist nicht ausdrücklich  etwas anderes vereinbart, hat der Verkäufer bei allen Lieferungen das Recht  auf folgende   Mehr- oder  Minderlieferungen sowie Maß- und Gewichtsabweichungen des verarbeiteten  Papiers:  a) Mengenabweichungen:  10 % bei Mengen bis 50 000 Stück  5 % bei Mengen über 50 000 Stück  b) Maßabweichung:  5 mm in der Sackbreite  10 mm in der Sacklänge  20 mm in der Sacklänge bei Säcken über 130 cm Länge  c) Gewichtsabweichung:  bis zu 4 % Über- oder Untergewicht  bei Kraftsackpapieren       
  • Die zulässige  Gewichtsabweichung wird nach DIN/ISO 536 berechnet.    
  • Bei Lieferung von  Kunststoffsäcken und Papiersäcken mit Kunststoff-Folienbestandteilen gelten  die GKV Prüf-   und Bewertungsklauseln  für Hochdruck-Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus in der Fassung Januar  1988.    

5.  Zahlungsbedingungen    

  • Die Zahlung hat innerhalb  von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen   mit 2 % Skonto zu  erfolgen. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn noch frühere Rechnungen offen  stehen. 
  • Bei Überschreiten der  Zahlungsziele werden die üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite,  mindestens   aber Zinsen in Höhe von 2  % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank erhoben.   Weitere Ansprüche des  Verkäufers bleiben unberührt.    
  • Kundenwechsel und Akzepte  können nur nach vorher getroffener Vereinbarung und nur gegen Erstattung der   Verwertungskosten in  Zahlung genommen werden. Diese Spesen werden ab Fälligkeit der  Zahlungsverpflichtung   berechnet. Die Laufzeit  der Wechsel oder Akzepte beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum.   Prolongationen sind  ausgeschlossen. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit deren Einlösung als  Erfüllung.    
  • Der Käufer ist nicht  berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der   Gewährleistungsansprüche  zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind   unbestritten oder  rechtskräftig festgestellt. 
  • Tritt eine wesentliche  Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so kann der  Verkäufer   sofortige Zahlung aller  offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen verlangen und für sämtliche  noch   ausstehenden Lieferungen  Barzahlung vor Lieferung der Ware fordern. Entspricht der Käufer diesem  Verlangen   nicht, so kann der  Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er ist ferner berechtigt, noch beim  Käufer befindliche   Ware auf dessen Kosten  abholen zu lassen. 

6.  Lieferzeit 

  • Lieferfristen und  -termine sind nicht verbindlich, sofern nicht feste Lieferzeiten ausdrücklich  vereinbart sind.   Der Verkäufer behält sich  richtige und rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor, sofern  er sie mit   der im kaufmännischen  Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat. 
  • Die Lieferzeit beginnt  mit dem Datum der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die  Ware das   Lieferwerk verlässt oder  wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird. 
  • Verlangt der Käufer nach  Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer   beeinflussen, so beginnt  die Lieferzeit erst ab Bestätigung der Änderung.    
  • Verzögert sich die  Lieferung wegen unvorhersehbarer und unvermeidbarer Umstände (z. B.  behördliche   Maßnahmen, Mangel an  Rohstoffen und Energie, Betriebs- oder Transportstörungen,  Arbeitskampfmaßnahmen   oder sonst durch höhere  Gewalt), so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.   Wird die Lieferung  unmöglich, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.  Schadensersatz-  ansprüche sind  ausgeschlossen.    
  • Gerät der Käufer  hinsichtlich einzelner Teile des Auftrages in Annahmeverzug, ist der  Verkäufer nicht zur   Lieferung weiterer Teile  des Auftrages verpflichtet. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei einem  von mehreren   Einzelaufträgen in  Annahmeverzug befindet. 
  • Bei Lieferverzug hat der  Käufer eine Nachfrist von zwei Wochen zur Bewirkung der Leistung zu setzen.   Nach deren Ablauf kann er  vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können    nur geltend gemacht  werden, wenn der Verzug vom Verkäufer vorsätzlich oder grobfahrlässig  herbeigeführt   wurde.  7. Ist Lieferung auf Abruf  vereinbart, so hat dieser spätestens vier Monate ab Auftragsbestätigung zu  erfolgen.   Andernfalls kann der  Verkäufer die Abnahme binnen vier Wochen verlangen, vom Vertrag zurücktreten  oder   Schadensersatz wegen  Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt mind. 15 % des vereinbarten  Kaufpreises;   der Nachweis eines  weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.     

7.  Verpackung, Versand und Gefahrübergang 

  • Papiersäcke werden nicht  verpackt geliefert. Vom Käufer gewünschte Verpackung und Paletten werden zum   Selbstkostenpreis  berechnet und nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind   Poolpaletten im Tausch. 
  • Der Versand erfolgt auf  Gefahr des Käufers an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Sofern nicht   besondere Vereinbarungen  getroffen wurden, wählt der Verkäufer Verpackung, Versandweg und Versandart   nach bestem Ermessen. Die  Ware wird vom Verkäufer nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Rechnung    gegen Transportschäden  versichert. 
  • Ist die Absendung der  Ware infolge von Umständen unmöglich, die der Verkäufer nicht zu vertreten  hat, so wird   der Verkäufer den Käufer  hiervon unterrichten und ihm eine angemessene Frist zum Abtransport der Ware   einräumen. Nach Ablauf  dieser Frist kann der Verkäufer die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers  auf   Lager nehmen oder  anderweitig einlagern. Durch die Einlagerung erfüllt der Verkäufer seine  Lieferverpflichtung.   Damit geht die Gefahr auf  den Käufer über. 

8.   Eigentumsvorbehalt    

  • Die gelieferte Eigentumsvorbehaltsware  bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen   gegen den Käufer, bei  Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, Eigentum des  Verkäufers.   Das Eigentum geht erst  dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt  hat.   Das gilt auch dann, wenn  der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt  ist. 
  • Der Käufer ist  berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu  verfügen. Trifft er   eine Verfügung, so tritt  er hiermit jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die  ihm aus der   Veräußerung entstehenden  Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab   bis zur Höhe des  Betrages, der zur Tilgung des offenstehenden Saldos des Verkäufers  erforderlich ist.   Auf Verlangen des  Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die vorbezeichnete  Forderungsabtretung seinen   Abnehmern bekannt zugeben  und dem Verkäufer die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen,    die zur Geltendmachung  der aus der Abtretung herrührenden Rechte gegen seine Abnehmer erforderlich  sind. 
  • Bei Be- oder  Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen  Waren durch den   Käufer steht dem  Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  Vorbehaltsware   zu. Veräußert der Käufer  die neue Sache weiter, so gilt Ziffer 2 hierfür entsprechend. 
  • Der Käufer darf die  Vorbehaltsware nur mit Zustimmung des Verkäufers verpfänden oder zur  Sicherung   übereignen. Über  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat er den Verkäufer unverzüglich zu  unterrichten   und an Maßnahmen zum  Schutz des Vorbehaltseigentums des Verkäufers mitzuwirken.    
  • Übersteigt der Wert der  Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 10 %, so ist der Verkäufer  auf Verlangen des Käufers insoweit  zur Freigabe des Vorbehaltseigentums verpflichtet.    
  • Der Käufer verpflichtet  sich, die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken zu versichern und dem  Verkäufer den   Abschluss der  Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine  Versicherungsansprüche schon jetzt an   den Verkäufer ab. 

9.  Gewerbliche Schutz-  und Urheberrechte 

  • Sofern der Verkäufer den  Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern zu liefern hat, die  ihm   vom Käufer übergeben  werden, oder sofern er sich sonst nach den Vorschriften des Käufers zu  richten hat,   übernimmt der Käufer die  Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung des Gegenstandes  Schutzrechte   Dritter nicht verletzt  werden. Er stellt den Verkäufer insoweit frei und ersetzt ihm einen eventuell  entstehenden   Schaden. 
  • Dem Verkäufer steht das  Recht zu, Werkzeuge, Druckformen, Klischees, Zeichnungen etc., die vom Käufer  nicht   oder nicht überwiegend  bezahlt wurden, abzurüsten, wenn innerhalb von 18 Monaten keine Bestellung  für das   betreffende Muster  erfolgt ist. 

10. Gewährleistung 

  • Vorschläge des Verkäufers  über die Eignung der zu liefernden Ware für einen bestimmten Zweck sind  unverbind-  lich und befreien den  Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung  gesetzlicher und   behördlicher Vorschriften  bei der Verwendung der Ware ist der Käufer verantwortlich. 
  • Der Käufer hat die Ware  unverzüglich, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden, nach ihrem Eintreffen  am   Bestimmungsort zu  untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich dem  Verkäufer   anzuzeigen. Wird die Mängelrüge nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der  Ware am Bestimmungsort   an den Verkäufer  abgesandt, so gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind  unverzüglich nach   ihrer Entdeckung,  spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung schriftlich zu  rügen. 
  • Ein Anteil fehlerhafter  Ware bis zu 2 % ist produktionstypisch und berechtigt nicht zur Mängelrüge,  sofern keine   andere Regelung getroffen  worden ist.  Mängel eines Teiles der  Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.    
  • Ist die Ware mangelhaft,  so ist der Verkäufer verpflichtet, sie nachzubessern oder Ersatz gegen  Rückgabe der   noch nicht befüllten,  mangelhaften Ware zu leisten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so   kann der Käufer Wandlung  oder Minderung verlangen. Bei geringen nicht behebbaren Mängeln, die  Haltbarkeit   oder technische  Verwendungsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, kann der Käufer nur eine  angemessene   Minderung des Kaufpreises  fordern. 
  • Der Käufer ist  verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort  und Stelle fest-  zustellen. 
  • Bei Lohnaufträgen haftet  der Verkäufer höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Veredlungslohns.   Seine Haftung für  Ausschuss und für Stoffe, die bei der Fertigung unbrauchbar werden, wird  ausgeschlossen. 
  • Weitere Ansprüche des  Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind  ausgeschlossen,   insbesondere ein Anspruch  auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, und von    Folgeschäden, es sei  denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt oder  bestimmte Eigen-  schaften zugesichert. Ist  ein Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder sind  Eigenschaften   zugesichert worden, so  ist die Haftung des Verkäufers auf den als Folge dieser Pflichtverletzung  vorhersehbaren   Schaden begrenzt. 
  • Die vorstehenden  Bedingungen gelten auch bei Beanstandungen von Mengen, Maßen und Gewichten. 

11. Sonstige  Schadensersatzansprüche 

  • Schadensersatzansprüche  wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung,    Verletzung von Pflichten  bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen,    es sei denn, sie beruhen  auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers. Dies gilt sowohl für  unmittelbare   als auch für mittelbare  Schäden (Folgeschäden).       

12. Geltendes  Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand  

  • Die gegenseitigen  Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht. Die Anwendung der  Haager   Einheitlichen Kaufgesetze ist  ausgeschlossen. 
  • Erfüllungsort für Zahlung  und Lieferung ist der Geschäftssitz des Verkäufers. 
  • Gerichtsstand für alle  Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Verkäufer zuständige  Gericht.